Seit dem 01.07.2008 gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die wichtigsten Regelungen finden Sie hier im Überblick:
Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen und Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 RDG).
Als Rechtsdienstleistung ist hierbei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu sehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG).
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (§ 4 Abs. 1 RVG).
Rentenberatern ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt (§ 4 Abs. 2 RVG)
Im Zusammenhang mit der Rechtsdienstleistung sind andere Tätigkeiten nur erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören (§ 5 RDG).
Bei der zuständigen Behörde registrierte Rentenberater dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung (§ 10 Abs. 1 RDG).
Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs.1 S.1Nr.2 RDG, Kenntnisse über Aufbau Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 11 Abs. 2 RDG).
Die Berufsbezeichnungen Rentenberaterin oder Rentenberater oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden (§ 11 Abs. 4 RDG).
Voraussetzungen für die Registrierung als Rentenberater sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € (§ 12 Abs.1 RDG).
Die theoretische und praktische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 12 Abs. 3 RDG).
Die zuständige Behörde nimmt die Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 13 Abs. 2 RDG.
Die Registrierung hat durch die Landesjustizverwaltung des zuständigen Bundeslandes zu erfolgen, kann jedoch auf nachgeordnete Behörden, das Oberlandesgericht oder Landessozialgericht übertragen werden (§§ 13, 19 RDG).
Mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € kann belegt werden, wer ohne erforderliche Registrierung eine Rechtsdienstleistung erbringt oder die geschützte Berufsbezeichnung Rentenberater ohne Registrierung führt (§ 20 RDG).